Die Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verankert. Gemäß § 8 der ImmoWertV stehen uns hier prinzipiell 3 anerkannte Verfahren für die Ermittlung des Verkehrswertes (nach § 194 BauGB*) zur Verfügung.
Das sind im Einzelnen:
- Das Sachwertverfahren, welches immer dann heran gezogen wird, wenn es um die Bewertung von Ein- oder Zweifamilienhäusern geht. Hier steht der Wunsch nach Eigennutzung der Immobilie durch den Kaufinteressenten im Vordergrund.
- Das Vergleichswertverfahren, welches immer dann heran gezogen wird, wenn es um die Bewertung von unbebauten Grundstücken oder Eigentumswohnungen geht. Hier werden Untersuchungen angestellt, wie vergleichbare Immobilien verkauft wurden. Eigene Marktrecherchen und insbesondere Markterfahrungen, sowie die Ergebnisse (Marktberichte/Kaufpreissammlungen) der Gutachterausschüsse der jeweiligen Kommunen dienen hierfür als Grundlage.
- Das Ertragswertverfahren, welches für Immobilien anzuwenden ist, die nicht nach dem Vergleichswert- oder Sachwertverfahren zu bewerten sind. Vorrangig geht es hier um Liegenschaften, bei denen die Einnahme von Mieten (Renditeobjekte) im Vordergrund steht. Wohn- u. Geschäftshäuser oder Mehrfamilienhäuser sind hierfür ein gutes Beispiel.
Meine Dienstleistung besteht hier darin, dass ich Ihnen ein „Gutachten light“ (schriftliche Marktwerteinschätzung) erstelle und Ihnen den entsprechenden Marktwert (Verkehrswert) ausweise. Es handelt sich hierbei um ein ca. 10 Seiten starkes Dokument, welches Sie in gebundener, körperlicher Form, als auch in digitaler Form als PDF erhalten. Fordern Sie hierzu unser Musterexemplar an! Ihr individuelles Angebot erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch.
*§194 Bau GB: Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.